Insolvente Kryptoverwahrer: So schützt das Aussonderungsrecht Kunden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben einen Gesetzesentwurf zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz oder “ZuFinG”) vorgelegt. Neben der Einführung elektronischer Aktien zielt dieser Entwurf auch darauf ab, Kundenrechte bei der Insolvenz von Kryptoverwahrern zu stärken.
Unter der aktuellen Rechtslage ist bei der Insolvenz von Kryptoverwahrern fraglich, ob das deutsche Insolvenzrecht Anwendung findet, da die Daten der Kryptowerte weltweit verteilt sind. In grenzüberschreitenden Fällen gilt die Europäische Insolvenzverordnung. Wenn der Kryptoverwahrer in Deutschland ansässig ist, spricht vieles für die Anwendung des deutschen Insolvenzrechts.
Entscheidend ist außerdem, wie Kryptowerte insolvenzrechtlich einzustufen sind und ob ein Aussonderungsrecht für diese Vermögenswerte besteht. Ein Aussonderungsrecht ermöglicht es Kunden, ihre Kryptowerte vom Insolvenzverwalter zurückzufordern. Das Aussonderungsrecht besteht, wenn die Kryptowerte aussonderungsfähig sind, der Kunde ein Recht gegen den Kryptoverwahrer geltend machen kann, das zur Aussonderung berechtigt, und der Gegenstand der Aussonderung bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar ist.
Ein Aussonderungsrecht ist im Interesse des Kunden, da er in diesem Fall die Kontrolle über seine Kryptowerte behält. Andernfalls würde der Kryptowert zur Insolvenzmasse gehören, und der Kunde würde nur eine quotale Rückzahlung erhalten. Die Aussonderungsfähigkeit von Kryptowerten hängt davon ab, ob diesen Vermögenswerten ein Wert zugeschrieben werden kann.
Ein Aussonderungsrecht kann im Rahmen des Kryptoverwahrgeschäfts entstehen, wenn eine Treuhandkonstellation besteht. Eine solche Treuhand liegt vor, wenn die Treuhand hauptsächlich dem Interesse des Kunden dient, der Kunde dem Kryptoverwahrer die Kontrolle über die Kryptowerte übergibt und die Kryptowerte unmittelbar aus dem Vermögen des Kunden in das Vermögen des Kryptoverwahrers gelangen. Die Einhaltung des Vermögenstrennungsprinzips ist ebenfalls wichtig und hängt von der Art der Verwahrung ab, ob in Einzel- oder Omnibus-Wallets.
Kryptoverwahrer verwenden oft Omnibus-Wallets, die Kryptowerte mehrerer Kunden enthalten können. In solchen Fällen ist eine klare Abgrenzung der Vermögensmassen erforderlich, um ein Aussonderungsrecht des Kunden zu gewährleisten. Ein internes Bestandsverzeichnis kann dazu beitragen, die Zuordnung der verwahrten Kryptowerte zum Vermögen der einzelnen Kunden festzuhalten.
Das ZuFinG soll zukünftig bestimmte Pflichten für Kryptoverwahrer einführen, um das Kundenvermögen zu schützen. Es legt eine Vermögenstrennungspflicht fest und ordnet die Kryptowerte grundsätzlich dem Vermögen des Kunden zu. Dadurch entsteht für den Kunden ein Aussonderungsrecht, es sei denn, der Kunde hat einer Verfügung über seine Kryptowerte zugestimmt. Kryptoverwahrer müssen sicherstellen, dass eine klare Abgrenzung zwischen ihren eigenen Kryptowerten und den verwahrten Kryptowerten der Kunden besteht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das ZuFinG den Kundenrechten bei der Insolvenz von Kryptoverwahrern mehr Gewicht verleiht. Kunden können sich darauf verlassen, dass ihnen ein Aussonderungsrecht an ihren verwahrten Kryptowerten zusteht. Das Gesetz schafft Rechtssicherheit und trägt dazu bei, die Interessen der Kunden zu schützen.